Gesetzliche Grundlage
Die Aufforderung des Gesetzgebers, Qualitätsprüfungen durchzuführen, finden sich im XI. Sozialgesetzbuch (SGB).
Nach dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 wurde § 114 des SGB XI („Qualitätsprüfungen“) neu gefasst.
Hier wird festgelegt, dass die Landesverbände der Krankenkassen dem MDK-Prüfdienst und dem Prüfdienst der PKV den Auftrag erteilen, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste einmal jährlich in einer Regelprüfung (und ggf. zu Wiederholungsprüfungen) überprüfen.
In § 114a SGB XI wird die Durchführung dieser Prüfungen geregelt.