Wer war an der Entwicklung der Pflegenoten beteiligt?

Im § 115 SGB XI wird festgelegt:

„Die Kriterien zur Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik sind durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände … unter Beteiligung des MDS zu vereinbaren. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, unabhängige Verbraucherorganisationen auf Bundesebene sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundessebene sind frühzeitig zu beteiligen.“

Die Interessenvertretungen haben dabei lediglich ein Mitberatungsrecht. Dieses beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen, jedoch nicht der Mitbestimmung. S. § 118 SGB XI